Deutschland
 

Für Redispatch 2.0 sind die Regelungen des am 13. Mai 2019 in Kraft getretene Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) maßgeblich. Danach werden mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 die bisherigen Regelungen zum Einspeisemanagement (§ 13 Abs. 2 EnWG i. V. m. §§ 14, 15 EEG, für KWK-Anlagen i. V. m. § 3 Abs. 1 S.3 KWKG) von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) aufgehoben und in ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach §§ 13, 13a, 14 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Konkret bedeutet das, dass ab diesem Zeitpunkt alle EE-Anlagen und KWK-Anlagen ab 100 kW, die jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbar sind, in den Redispatch 2.0 einbezogen werden müssen. Weitere Konkretisierungen ergeben sich durch bestehende Festlegungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise durch zeitnah erwartete Veröffentlichungen weiterer Festlegungen der Behörde (siehe unten). Stromnetzbetreiber sind nach dem EnWG verpflichtet, für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in Ihrem Netz zu sorgen. Gemäß § 12 Absatz 4 EnWG sind Betreibende von:

Erzeugungsanlagen,

Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,

Großhändler oder

Lieferanten von Energie

gesetzlich dazu verpflichtet, den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen – einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – bereitzustellen. Die sind unter anderem notwendig, um die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig zu betreiben.