Neue Vorschriften zur Eigenversorgung
Seit dem Inkrafttreten der Neuregelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 01. August 2014 müssen auch Eigenversorger die EEG-Umlage zahlen. Dies gilt für Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen oder deren Betriebsweise nach diesem Datum auf Eigenversorgung umgestellt wurden. Der Strom muss im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Nutzung unseres Netzes selbst verbraucht worden sein (Eigenversorgung im Sinne der Begriffsbestimmungen des EEG).
Als Verteilnetzbetreiber sind wir grundsätzlich verpflichtet, die EEG-Umlage von den an unser Netz angeschlossenen Eigenversorgern zu erheben und die erhaltenen Zahlung an unseren Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten.
In einigen Ausnahmefällen ist der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie
- den Strom aus Ihrer Anlage nicht nur selbst verbrauchen, sondern diesen auch an Dritte liefern oder
- den Strom durch das öffentliche Netz leiten und dann selbst nutzen
- für die Abnahmestellen Ihrer Anlage eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung (z.B. für stromintensive Unternehmen) in Anspruch nehmen.
Gemäß EEG sind Eigenversorger verpflichtet, sämtlichen eigenverbrauchten Strom mit geeichten Messeinrichtungen zu erfassen. Desweiteren ist bei KWK-Anlagen der Nachweis der Hoch-Effizienz vorzulegen.
Für die jeweils in einem Kalenderjahr zu zahlende EEG-Umlage ist uns die selbstverbrauchte Strommenge bis zum 28. Februar des Folgejahres mitzuteilen.
Dazu steht Ihnen unser Formular "Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht" zur Verfügung.