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Einspeisung und Netzsicherheit

Seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000 hat der Ausbau von Erzeugungsanlagen stark zugenommen und immer mehr Energie wird aus Erneuerbaren Energien in die Stromnetze eingespeist. Doch bereits heute stoßen die verfügbaren Netzkapazitäten im vorgelagerten Netz in einigen Regionen unter bestimmten Bedingungen an ihre Übertragungsgrenzen.

Ausbaumaßnahmen nach den Bestimmungen des EEG sind eingeleitet und zum Teil auch schon realisiert. Der Bau neuer Leitungen ist allerdings, bedingt durch die Planung geeigneter Trassen usw. sehr langwierig.

Angesichts der geschilderten Engpass-Situationen müssen bis zur Beseitigung durch Netzausbau operative Steuerungsmaßnahmen zum Erhalt der Netzsicherheit im Interesse der Allgemeinheit für eine möglichst ungestörte Stromversorgung ergriffen werden. Der Gesetzgeber hat daher festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen mit technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung ausgerüstet sein müssen, auf die der Netzbetreiber in entsprechenden Situationen zur Einspeisereduzierung zurückgreifen darf.

Nach § 11 bis 14 EnWG tragen die Übertragungsnetzbetreiber und entsprechend die Verteilnetzbetreiber die Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit für ihre jeweiligen Netze. Sie sind verpflichtet und berechtigt, alles Notwendige zu unternehmen, um großflächige Versorgungsausfälle und den Zusammenbruch der Stromversorgung zu verhindern.

Nach § 13 Abs. 14 EnWG ruhen in den Fällen des § 13 Abs. 2 EnWG bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungsverpflichtungen. Zur Gewährleistung der Systemsicherheit wird MITNETZ STROM auf Anforderungen des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers (50Herz) aktiv und reduziert nach § 14 abs. 1c EnWG nach dessen Vorgaben die Stromerzeugung im eigenen Netzgebiet bzw. gibt entsprechende Anforderungen an nachgelagerte Netzbetreiber in dem Fall an die Städtische Werke Borna Netz GmbH weiter. Für die jederzeitige Gewährleistung der Systemsicherheit beteiligt sich die Städtische Werke Borna Netz GmbH am Netzsicherheitsmanagement (NSM) der MITNETZ STROM.

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, EEG- und KWK-Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Dies gilt auch dann, wenn das Netz bzw. ein Netzbereich nicht die erforderliche Kapazität aufweist, um den Strom uneingeschränkt aufnehmen zu können. Um zu vermeiden, dass hierdurch die Netzsicherheit gefährdet wird, sind nach § 6 EEG alle Stromerzeugungsanlagen über 100 kW mit technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung zu betreiben. Gleiches gilt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung bis einschließlich 100 kW.

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung bis einschließlich 30 kW und weniger können sich alternativ auch dazu entscheiden, am Netzverknüpfungspunkt die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 70 % der installierten Leistung der Anlage zu begrenzen. Bereits mit der Anmeldung zum Netzanschluss wird die hierzu erforderliche Entscheidung getroffen und deren Realisierung mit der Inbetriebnahme der Anlage dokumentiert.

Auf alle Einspeiseanlagen über 100 kW darf der Netzbetreiber derzeit zur Abwendung von Gefährdungen nach § 11 EEG zugreifen und damit das so genannte Einspeisemanagement ausführen. Mit Hilfe des Einspeise- und Netzsicherheitsmanagements der MITNETZ STROM, welches bei der Städtische Werke Borna Netz GmbH zum Einsatz kommt, werden Netzbetriebsmittel wie Versorgungsleitungen oder Transformatoren vor Überlastungen geschützt.



Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement (NSM) – Wie funktioniert es?

Das NSM greift nur in netz- oder systemkritischen Situationen ein. Es bedeutet eine zeitweilige Reduzierung der Einspeiseleistung (Wirkleistung) von EEG- oder KWK-Anlagen. Konkret werden die am Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement teilnehmenden Anlagen bei einer Überlastung des Netzes in eine Netzregion durch ein Reduktionssignal zur Absenkung ihrer Einspeiseleistung aufgefordert. Um bei Anlagen, insbesondere mit größerer Leistung, feinere Steuerungsmöglichkeiten zu haben, sind die Anlagen für eine mehrstufige Leistungsreduzierung vorzusehen:

• Stufe 0: keine Reduzierung (100% der installierten/vereinbarten Leistung)

• Stufe 1: Reduzierung auf 60%

• Stufe 2: Reduzierung auf 30%

• Stufe 3: Reduzierung auf 0%

Für die Einspeiseanlagen werden durch das NSM-Modul entsprechende gruppierte Steuersignale gebildet und über Funkrundsteuerung an den/die Funkrundsteuerempfänger der Einspeiseanlagen übertragen. In der Einspeiseanlage werden diese Signale als „Sollwertvorgabe“ durch technische Einrichtungen des Anlagenbetreibers automatisch, innerhalb weniger Sekunden in entsprechende Steuerbefehle umgesetzt. Das Abfahren der Einspeiseanlage muss danach unverzüglich d. h. innerhalb 5 Minuten erfolgen. Es besteht somit kein Direkteingriff des Netzbetreibers in die Kundenanlage.

Sobald die kritische Netzsituation beendet ist, erhalten die Anlagen ein Freigabesignal, so dass die Einspeisung wieder in vollem Umfang möglich ist.



Was ist vom Kunden technisch zu tun?

Die technische Umsetzung erfolgt gemeinsam mit dem Unternehmen Europäische Funk-Rundsteuerung GmbH (EFR) und der MITNETZ STROM. Die Signale werden mit überall empfangbaren Langwellenfrequenzen übertragen.

In der Kundenanlage muss durch einen im Installationsverzeichnis eingetragenen Installateur ein geeigneter Funkrundsteuerempfänger im Auftrag des Kunden (Einspeiser) installiert werden. Der Funkrundsteuerempfänger setzt die empfangenen Steuersignale durch Schalten von Relais entsprechend um. Die Verbindung der Relaiskontakte mit der Einspeiseanlage ist entsprechend den Vorgaben der Städtische Werke Borna Netz GmbH vorzunehmen. Vor dem Einbau des Funkempfängers ist dieser durch den Netzbetreiber bzw. durch den von ihr beauftragten Dienstleister zu parametrieren. Die Kosten für den Empfänger, seine Parametrierung und die Verbindung zur Kundenanlage sowie die abschließende Funktionsprüfung trägt der Einspeiser. Der Einspeiser hat dafür zu sorgen, dass sich das Empfangsgerät stets (24 h am Tag, 7 Tage in der Woche) in betriebsbereitem Zustand befindet und die Signale im Bedarfsfall auch zu der erforderlichen Leistungsreduzierung führen.



Folgen der Nichtbeteiligung am Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement (NSM)

Nach § 17 Abs. 1 EEG besteht für den EEG-Anlagenbetreiber kein Anspruch auf die Einspeisevergütung, der die technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 EEG nicht erfüllt.

Dies gilt auch für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bis 100 kW, die der Netzbetreiber nach §§ 66 Abs. 7 und § 64f Abs. 1 EEG 2012 bis zum In-Kraft-Treten der Ausführungsverordnung nicht nach § 11 EEG regeln darf. Bei den übrigen Anlagen entfällt nach § 6 Abs. 6 S. 2 EEG der Anspruch auf vorrangiger Abnahme, Übertragung und Verteilung für die Dauer des Verstoßes.

KWK-Anlagenbetreiber verlieren ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Abs. 3 KWKG bzw. soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigem Netzzugang nach § 4 Abs. 4 KWKG.

Einspeiseanlagen ohne Beteiligung am NSM verstoßen gegen die gesetzlichen Vorgaben des EEG und erfüllen die Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen und dessen Beiblatt der Städtische Werke Borna Netz GmbH zum Anschluss und Betrieb von Einspeiseanlagen am Netz der Städtische Werke Borna Netz GmbH (§ 19 Abs. 1 EnWG) nicht. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.