Deutschland
 

.: Aushilfsenergie

Entnimmt ein Kunde Strom aus unserem Netz, ohne daß diese Entnahme einer Lieferung oder einem Liefervertrag zugeordnet werden kann, so wird der zuständige Aushilfslieferant vorübergehend die Stromversorgung sicherstellen und über die dafür geltenden Bedingungen und Preise informieren. Im Falle des Anschlusses am Niederspannungsnetz wird die Aushilfsenergie im Rahmen der Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG durch den zuständigen Grundversorger geliefert.


Nähere Angaben zu den aktuellen Konditionen der Belieferung mit Aushilfsenergie und der Ersatzversorgung durch SWB finden Sie hier.